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Schülervertretung

Die derzeitige Schülervertretung der RSW

Schülersprecher: Daniela Yildiz, 10a
2. Schülersprecherin: Aileen Reichmann, 9a

Informationen

§74 (BASS)
(1) Die Schülervertretung nimmt die Interessen der Schülerinnen und
Schüler wahr. Sie vertritt insbesondere deren Belange bei der Gestaltung
der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule und fördert ihre fachlichen,
kulturellen, sportlichen, politischen und sozialen Interessen. Sie kann sich
durch die Mitwirkung in den Gremien an schulischen Entscheidungen beteiligen
sowie im Rahmen des Auftrags der Schule übertragene und selbstgewählte
Aufgaben durchführen und schulpolitische Belange wahrnehmen.
(2) Die Schülerinnen und Schüler der Klasse, des Kurses und der Jahrgangsstufe
wirken in ihrem Bereich an der Bildungs- und Erziehungsarbeit
mit. Sie wählen von der fünften Klasse an ihre Sprecherinnen und Sprecher
und deren Stellvertretungen. Die Schülerschaft der Vollzeitschulen
kann im Monat, die Schülerschaft der Teilzeitschulen im Quartal eine Stunde
während der allgemeinen Unterrichtszeit für Angelegenheiten der
Schülervertretung (SV-Stunde) in Anspruch nehmen.
(3) Der Schülerrat vertritt alle Schülerinnen und Schüler der Schule; er
kann Anträge an die Schulkonferenz richten. Mitglieder des Schülerrats
sind die Sprecherinnen und Sprecher der Klassen und Jahrgangsstufen
sowie mit beratender Stimme deren Stellvertretungen. Hat eine Jahrgangsstufe
mehr als 20 Personen, wählt die Jahrgangsstufe für je weitere
20 Personen eine weitere Vertretung für den Schülerrat. Der Schülerrat
wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden (Schülersprecherin oder
Schülersprecher) und bis zu drei Stellvertretungen. Auf Antrag von einem
Fünftel der Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler wird die Schülersprecherin
oder der Schülersprecher von der Schülerversammlung gewählt.
Der Schülerrat wählt die Vertretung der Schülerschaft für die Schulkonferenz,
die Schulpflegschaft und die Fachkonferenzen sowie Delegierte
für überörtliche Schülervertretungen.
(4) Der Schülerrat kann im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem
Schulleiter eine Versammlung aller Schülerinnen und Schüler (Schülerversammlung)
einberufen. Die Schülerversammlung lässt sich über wichtige
Angelegenheiten der Schule unterrichten und berät darüber. Auf Antrag
von einem Fünftel der Schülerinnen und Schüler ist sie einzuberufen. Die
Schülerversammlung kann bis zu zweimal im Schuljahr während der allgemeinen
Unterrichtszeit stattfinden. Für Versammlungen der Schülerinnen
und Schüler der Klassen oder Jahrgangsstufen gilt Satz 4 entsprechend.
(5) Zusammenkünfte von Mitwirkungsgremien der Schülerinnen und Schüler
auf dem Schulgelände sowie die SV-Stunde sind Schulveranstaltungen.
Sonstige Veranstaltungen der Schülervertretung auf dem Schulgelände
oder außerhalb des Schulgeländes sind Schulveranstaltungen, wenn
die Schulleiterin oder der Schulleiter vorher zugestimmt hat.
(6) Schülerinnen und Schüler dürfen wegen ihrer Tätigkeit in den Mitwirkungsgremien
weder bevorzugt noch benachteiligt werden. Auf Antrag ist
die Tätigkeit im Zeugnis zu vermerken.
(7) Verbindungslehrerinnen und Verbindungslehrer unterstützen die Arbeit
der Schülervertretung. Der Schülerrat wählt je nach Größe der Schule bis
zu drei Verbindungslehrerinnen und Verbindungslehrer.
(8) Schülervertretungen können auf örtlicher oder überörtlicher Ebene zusammenwirken
und ihre Interessen gegenüber Schulträger und Schulaufsicht
vertreten.

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